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Für Privatgutachten und sonstige Gutachterleistungen orientiert sich mein Honorar an der Verordnung über die Honorare für Architekten und Ingenieure gem. § 34 HOAI in der Fassung von 2002. Die Version wurde im Jahr 2009 durch eine neue HOAI abgelöst, bei der die Honorartabelle für Wertermittlung ersatzlos gestrichen wurde. Mein Büro hält sich nach wie vor in bestimmten Wertbereichen an diese Tabelle, da sie sich als praktikabel erwiesen hat, inklusive der nach Statistischem Bundesamt aufgelaufenen Inflation von 2002 bis 2022. Im Einzelfall sind Individualvereinbarungen über das Sachverständigenhonorar möglich und auch notwendig. Zusatzleistungen (wie Beschaffung erforderlicher Unterlagen, die nicht vom Auftraggeber bereitgestellt werden) und Nebenkosten (Kopien, Porto, Telefon) werden gesondert abgerechnet.

 

1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die Ermittlung des Wertes von Grundstücken, Gebäuden und anderen Bauwerken oder von Rechten an Grundstücken sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt:

1    Honorartafel zu § 34 Abs. 1 HOAI (Auszug)

Wert

Euro

 

 

 

 

  50.000

Normalstufe

Schwierigkeitsstufe

zuzüglich gesetzliche Mwst.

zuzüglich gesetzliche Mwst.

von

bis

von

bis

Euro

Euro

486

594

577

815

100.000

817

999

967

1.370

125.000

961

1.174

1.137

1.599

150.000

1.091

1.326

1.289

1.811

200.000

1.294

1.581

1.532

2.155

250.000

1.470

1.794

1.741

2.450

300.000

1.509

1.760

1.902

2.676

350.000

1.718

2.101

2.040

2.871

400.000

1.817

2.225

2.144

3.028

450.000

1.905

2.325

2.242

3.165

500.000

1.984

2.423

2.347

3.307

750.000

2.353

2.877

2.779

3.928

1.000.000

2.673

2.977

3.165

4.461

 

(2) Das Honorar richtet sich nach dem Wert der Grundstücke, Gebäude, anderen Bauwerke oder Rechte, der nach dem Zweck der Ermittlung zum Zeitpunkt der Wertermittlung festgestellt wird; bei unbebauten Grundstücken ist der Bodenwert maßgebend. Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere der in Absatz 1 genannten Objekte zu bewerten, so ist das Honorar nach der Summe der ermittelten Werte der einzelnen Objekte zu berechnen.

 

(3) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(4) Wertermittlungen können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeiten nach Absatz 6 der Schwierigkeitsstufe der Honorartafel nach Absatz 1 zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Die Honorare der Schwierigkeitsstufe können bei Schwierigkeiten nach Absatz 6 Nr. 3 überschritten werden.

 

(5) Schwierigkeiten können insbesondere vorliegen
1. bei Wertermittlungen
- für Erbbaurechte, Nießbrauchs- und Wohnrechte sowie sonstige Rechte,
- bei Umlegungen und Enteignungen,
- bei steuerlichen Bewertungen,
- für unterschiedliche Nutzungsarten auf einem Grundstück,
- bei Berücksichtigung von Schadensgraden,
- bei besonderen Unfallgefahren, starkem Staub oder Schmutz oder
sonstigen nicht unerheblichen Erschwernissen bei der Durchführung des
Auftrages;
2. bei Wertermittlungen, zu deren Durchführung der Auftragnehmer die
erforderlichen Unterlagen beschaffen, überarbeiten oder anfertigen muss,
zum Beispiel
- Beschaffung und Ergänzung der Grundstücks-, Grundbuch- und Katasterangaben,
- Feststellung der Roheinnahmen,
- Feststellung der Bewirtschaftungskosten,
- Örtliche Aufnahme der Bauten,
- Anfertigung von Systemskizzen im Maßstab nach Wahl,
- Ergänzung vorhandener Grundriss- und Schnittzeichnungen;
3. bei Wertermittlungen
- für mehrere oder zurückliegende Stichtage,
- die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung mit schriftlicher Begründung erfordern.


(6) Die nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 ermittelten Honorare mindern sich bei
- überschlägigen Wertermittlungen nach Vorlagen von Banken und Versicherungen um 30 v.H.,
- Verkehrswertermittlungen nur unter Heranziehung des Sachwerts oder Ertragswerts um 20 v.H.,
- Umrechnungen von bereits festgestellten Wertermittlungen auf einen anderen Zeitpunkt um 20 v.H. .

 

(7) Wird eine Wertermittlung um Feststellungen ergänzt und sind dabei lediglich Zugänge oder Abgänge beziehungsweise Zuschläge oder Abschläge zu berücksichtigen, so mindern sich die nach den vorstehenden Vorschriften ermittelten Honorare um 20 vom Hundert. Dasselbe gilt für andere Ergänzungen, deren Leistungsumfang nicht oder nur unwesentlich über den einer Wertermittlung nach Satz 1 hinausgeht.